Störerhaftung: Wann muss ich haften?

freiheit-internet

Im Juli 2018 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), dass die sogenannte Störerhaftung abgeschafft wird. Dies wurde aufgrund des neuen Telemediengesetzes ein Jahr zuvor ins Rollen gebracht. Demnach sollen die Inhaber öffentlicher WLAN-Hotspots nicht mehr für illegale Handlungen Dritter haften müssen. Doch wie weit geht die Abschaffung der Störerhaftung? Müssen Eltern für die Handlungen ihrer Kinder haften? Mehr dazu erfährst Du hier.

Was ist eine Störerhaftung?

Wird das Urheberrecht im Internet verletzt, spricht man im Allgemeinen von einer Störerhaftung. Der Störer ist dabei jedoch nicht immer der eigentliche Täter, sondern kann genauso indirekt zu dem Verstoß beitragen, wie es zum Beispiel bei der Zurverfügungstellung eines WLAN-Hotspots der Fall ist. Der Nutzer des Internets begeht zwar die Regelwidrigkeit – etwa durch illegales Hochladen von Filmen oder Musik –, ist aber schwer ermittelbar. Durch die Rückverfolgung der IP-Adresse kann lediglich der Inhaber des Internetanschlusses gefunden und haftbar gemacht werden.

Wer muss haften?

Mit dem neuen Telemediengesetz sind Betreiber öffentlicher Hotspots nun vor einer Störerhaftung geschützt. Anders sieht es dagegen bei privaten Haushalten aus.
Heutzutage kommen Kinder immer früher mit den digitalen Medien in Kontakt. Die Erziehungsberechtigten sind zwar in der Pflicht, ihren Nachwuchs über die Regeln und Gefahren im Internet aufzuklären, dennoch begehen Kinder häufig unbewusst Gesetzesüberschreitungen, wie zum Beispiel beim Filesharing. Wenn sie die neuesten Lieder und Filme kostenlos aus dem Netz herunterladen, verstoßen sie gegen das Urheberrecht. Auch hier muss der Inhaber des Internetanschlusses haften – das sind in der Regel die Eltern.

Wann müssen Eltern für ihre Kinder haften?

Wann Eltern für ihre minderjährigen Kinder haften, ist nicht eindeutig geregelt. Als rechtliche Grundlage dienen diverse Gerichtsurteile. So wurde am 30.03.2017 (I ZR 19/16) entschieden, dass die Eltern den Namen ihres Kindes preisgeben müssen, wenn sie wissen, welcher ihrer Sprösslinge die Urheberrechtsverletzung begangen hat, ansonsten werden etwaige Schadensersatzansprüche an sie gestellt.
Ein weiteres Problem stellt die Aufsichtspflicht dar. Auf der einen Seite darf diese nicht vernachlässigt werden, auf der anderen Seite sollen Eltern ihre Kinder nicht übermäßig kontrollieren. Hierzu entschied das Gericht, dass eine Aufklärung des Nachwuchses im Normalfall ausreicht. Die Bewegungen der Kinder im Netz müssen also nicht überwacht werden. Dass eine Belehrung stattgefunden hat, muss aber auf irgendeine Weise innerhalb eines Prozesses nachgewiesen werden können, damit die Störerhaftung ausgeschlossen wird. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, ein Protokoll oder auch einen Vertrag mit dem Kind aufzusetzen, in dem die wichtigsten Grundregeln aufgeführt sind.

Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. hat zum Thema „Störerhaftung für Eltern“ ein kostenfreies eBook für Dich erstellt, in dem unter anderem die verschiedenen Urteile des BGH zu finden sind. Außerdem findest Du dort Tipps, wie Du im Falle einer Abmahnung vorgehen kannst.

 


Wie hat dir der Artikel gefallen?

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (No Ratings Yet)
Loading...